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Allgemeine Reise- & Beförderungsbedingungen für Pauschalreisen

Allgemeine Reise- und Beförderungsbedingungen für Pauschalreisen der Fa. Ulli - Reisen, Inh. Ullrich Just, Nibelungenplatz 10 in 38106 Braunschweig für Buchungen ab dem 01.07.2018

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, sofern wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachstehend „Reisender“ genannt) und Ulli- Reisen (nachstehend „UR“ genannt) zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250, 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGES

1.1. Für alle Buchungswege direkt bei UR oder über einen Reisebürovermittler gilt:

a) Vor Abschluss des Pauschalreisevertrages muss UR den Reisenden über die erheblichen Einzelheiten zu seiner Pauschalreise sowie seinen Rechten nach der EU Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zur Pauschalreise kann der Reisende den allgemeinen Informationen, der konkreten Reiseausschreibung und den folgenden Reisebedingungen entnehmen. Zu den Rechten des Reisenden gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 hat UR in seinen Katalogen (ab August 2018) bzw. auf der UR-Webseite sowie in den UR-Buchungsstellen das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt.

b) Grundlage des Angebots von UR und der Buchung des Reisenden sind die Reisebeschreibung, die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung, ergänzende Informationen von UR zur jeweiligen Reise sowie eventuell vereinbarte Sonderwünsche oder getroffene Nebenabreden, sofern diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen. UR kann vor Vertragsschluss jederzeit eine Änderung der Reiseausschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

c) Die von UR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis, Mehrkosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5, 7 EGBGB) werden nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart ist.

d) Sonderwünsche des Reisenden können in der Reisebestätigung nur als unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn UR bestätigt dem Reisenden diese ausdrücklich als Leistungsbestandteil.

e) Orts-, Hotelprospekte oder Internetausschreibungen, die nicht von UR herausgegeben werden, sind für UR und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von UR gemacht wurden.

f) Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neues Vertragsangebot von UR. An dieses Vertragsangebot ist UR für die Dauer von 7 Tagen gebunden. Auf Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zustande soweit UR den Reisenden auf die Änderung hingewiesen, seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist ggü. UR die Annahme des Vertragsangebots ausdrücklich erklärt oder konkludent durch Anzahlung oder Restzahlung des Reisepreises erklärt.

g) Mit der Reisebestätigung wird der Vertrag auch für UR verbindlich, wobei sich UR das Recht vorbehält, Irrtümer auf Grund von offensichtlichen Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt zu berichtigen.

h) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.

i) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von UR nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die zu einer Abänderung des vereinbarten Inhalts des Vertrages führen, über die vertraglich zugesagten Leistungen von UR hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.2. Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgen, gilt ergänzend:

a) Der Reisende bietet UR mit der Reiseanmeldung (Buchung) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. An diese Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Werktage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch UR bestätigt.

b) Mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) beim Reisenden kommt der Vertrag zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird UR dem Reisenden eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (z.B. per E-Mail), soweit der Reisende nicht einen Anspruch auf Papierform der Reisebestätigung gem. Art. 250 § 6 I S. 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Für Buchungen im elektronischen Rechtsverkehr (z.B. über Internet, Telemedien) gilt ergänzend:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der Anwendung erläutert. Ihm steht eine Korrekturmöglichkeit (Löschung/ Zurücksetzung) seiner Eingaben im gesamten Buchungsformular zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

b) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich relevant ist ausschließlich die deutsche Sprache.

c) Sofern der Vertragstext von UR gespeichert wird, ist der Reisende hierüber, sowie über die Möglichkeit des späteren Abrufs des Vertragstextes, entsprechend zu unterrichten.

d) Sobald der Reisende den Button/die Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ (o.ä. Formulierung) betätigt, bietet er UR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 10 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch UR bestätigt.

e) UR bestätigt dem Kunden auf elektronischem Weg unverzüglich den Eingang seiner Buchung. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.

f) Die Übermittlung der elektronischen Erklärung mittels Betätigung des Buttons/der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ (o.ä.) begründet noch keinen Anspruch des Reisenden auf Abschluss eines Pauschalreisevertrages auf Grundlage seiner Buchungsangaben. Es steht im Ermessen von UR, ob UR das Vertragsangebot des Reisenden annimmt oder nicht.

g) Mit Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, kommt der Vertrag zustande.

1.4. Für im Fernabsatz (z.B. per Brief, Telefonanruf, E-Mails, Telemedien, Online-Dienste) abgeschlossene Verträge nach § 651a und § 651c BGB, besteht gem. §§ 312 VII, 312g II S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Dem Reisenden stehen lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungrechte zu, z.B. das Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB (Ziff. 6). Sofern der Vertrag nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, steht dem Reisenden ein Widerrufsrecht zu, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellungen des Verbrauchers geführt worden.

2. VERMITTELTE LEISTUNGEN - WEITERE NACH REISEBEGINN ERBRACHTE LEISTUNGEN

2.1. Sofern in der Reiseausschreibung, den Reiseunterlagen oder sonstiger Erklärungen zusätzliche Nebenleistungen (z.B. Veranstaltungen usw.) ausdrücklich und eindeutig als „vermittelt“ bezeichnet werden, ist UR nicht Veranstalter, sondern Vermittler i.S.d. § 651v BGB. In diesem Fall haftet UR nur für die Vermittlung (einschließlich von UR zu vertretender Buchungsfehler, § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (§§ 675, 631 BGB). Die vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die der Reisende nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung z.B. am Urlaubsziel wählt, ist Ziff. 2.1. maßgebend.

3. ANZAHLUNG | RESTZAHLUNG | MEHRKOSTEN | REISEUNTERLAGEN

3.1. UR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise übergeben wurde.

3.2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises (auf volle € aufgerundet), mindestens 50 € pro Person, zur Zahlung fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung zu bezahlen ist.

3.3. Die Restzahlung ist 14 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziff. 11 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der Gesamtpreis, nach Erhalt von Reisebestätigung und Sicherungsschein, sofort fällig.

3.4. Als Zahlungsarten akzeptiert UR nur Barzahlung oder Überweisung. Eine EC- oder Kreditkartenzahlung ist in den UR-Filialen nicht möglich.

3.5. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl UR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seinen gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist UR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und von dem Reisenden die Rücktrittskosten (Ziff. 6.3) zu fordern. Für die zweite Mahnung erhebt UR eine Mahnkostenpauschale i.H.v. 3,00 €. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nicht entstandene oder wesentlich niedrigere Kosten nachzuweisen.

3.6. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (Ziff. 6),Bearbeitungs- (Ziff. 7) und Umbuchungsgebühren (Ziff. 8) werden jeweils sofort fällig.

3.7. Folgende Mehrkosten sind im Gesamtpreis nicht enthalten und vom Reisenden gesondert zu zahlen, es sei denn UR bestätigt dem Reisenden diese ausdrücklich als Leistungsbestandteil:

  • Zur Sicherheit des Reisenden wird der Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten der Rückbeförderung bei Unfall/Krankheit deckt, ebenso eine Reiserücktrittskosten- mit Reiseabbruchversicherung empfohlen. Die Versicherungsprämie wird mit Anzahlung des Gesamtreisepreises fällig.
  • Eventuelle Kurtaxe, City Tax bzw. Übernachtungssteuer (o.ä. Bezeichnung) ist zahlbar vor Ort.
  • Eintritts- und Besichtigungsgelder, Visagebühren, optionale Zuschläge für Eintrittskarten,
  • Ausflüge, die als „Möglichkeit“, „Gelegenheit“ oder „fakultativ“ beschrieben werden sind grds. vom Reisenden gesondert zu zahlen; die Durchführung erfolgt nur bei genügender Teilnehmerzahl (Ziff. 11).

3.8. Der Versand der Reiseunterlagen mit der Abfahrtzeit erfolgt ca. 8 bis 10 Tage vor Reisebeginn, sofern die vollständige Zahlung des Reisepreises bei UR eingegangen ist.

4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN VOR REISEBEGINN

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. wegen besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt) und von UR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Das Gleiche gilt bei Schiffsreisen für Änderungen, über die alleine der Kapitän entscheidet: Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen z.B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen (z.B. Hoch- bzw. Niedrigwasser), das ganz oder teilweise Ausfallen von Teilstrecken oder die Durchführung von Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln, das Entfallen von oder Änderungen bei Ausflugsprogrammen; in Einzelfällen können Hotelübernachtungen erforderlich werden.

4.3. UR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.4. Sofern eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der vereinbarten Reiseleistung vorliegt, ist der Reisende berechtigt, innerhalb der von UR mit Information über die Vertragsänderung gesetzten angemessenen Frist die Vertragsänderung anzunehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, soweit UR eine solche Reise angeboten hat. Es steht im Ermessen des Reisenden, ob er auf die Mitteilung von UR reagiert oder nicht. Reagiert der Reisende nicht oder nicht fristgemäß, gilt das Vertragsangebot von UR als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gem. Ziff. 4.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Weiteres regelt § 651g BGB.

4.5. Wird die erhebliche Änderung oder Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m I BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für UR geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Differenzbetrag zu erstatten (§ 651m II BGB). Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSABSCHLUSS

5.1. UR kann Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises nach Vertragsschluss vornehmen, sofern sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Treibstoff, andere Energieträger), Erhöhung der Steuern oder sonstiger Abgaben (z.B. Touristenabgaben, Hafen-, Flughafengebühren), oder Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden an Hand der Zahl der Reisenden errechnet, auf den einzelnen Reisenden umgerechnet und anteilig erhöht.

5.2. Die Preiserhöhung ist nicht wirksam, sofern UR den Reisenden nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, deren Gründe und Berechnung bis 20 Tage vor Reisebeginn (eingehend beim Kunden) auf einem dauerhaften Datenträger informiert.

5.3. Sofern die vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises übersteigt, kann UR die Preiserhöhung nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. UR kann dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass dieser innerhalb der von UR gesetzten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung oder wahlweise die Teilnahme an einer Ersatzreise annimmt oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktritt. Es steht im Ermessen des Reisenden, ob er auf die Mitteilung von UR reagiert oder nicht. Reagiert der Reisende nicht oder nicht fristgemäß, gilt das Vertragsangebot von UR als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gem. Ziff. 5.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

5.4. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, sofern sich die in Ziff. 5.1 genannten Faktoren nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für UR führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von UR zu erstatten. Von diesem Mehrbetrag darf UR die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. UR hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN | STORNOKOSTEN

6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ggü. UR zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei UR. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht worden ist, kann die Rücktrittserklärung auch diesem ggü. abgegeben werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert UR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann UR eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nur, soweit der Rücktritt nicht von UR zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind außergewöhnlich und unvermeidbar, wenn sie nicht der Kontrolle von UR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. UR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung durch den Reisenden pro Person wie folgt berechnet:


A = Kreuzfahrten /Bus-Flusskreuzfahrten /Kurreisen /Musical-, Opern-, Konzertreisen
B = Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
C = Busreisen

Zugang vor ReisebeginnABC
bis 45. Tag25%25%10%
44. bis 22. Tag40%50%30%
21. bis 15. Tag70%75%40%
14. bis 7. Tag80%80%60%
ab 6. Tag85%85%80%
Zugang vor Reisebeginn90%90%90%

6.4. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, UR nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. Die Rücktrittsgebühren sind auch dann zu entrichten, sofern sich der Reisende nicht rechtzeitig zu den in den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am Abfahrtsort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens von Reisedokumenten (z.B. Personalausweis) nicht angetreten wird und UR das Fehlen nicht zu vertreten hat.

6.6. UR behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen in Ziff. 6.3 eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit UR nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist UR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.7. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist UR zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

6.8. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.

7. VERTRAGSÜBERTRAGUNG - ERSATZREISENDE

7.1. Der Reisende kann bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Dieses Recht bleibt durch die vorstehenden Bedingungen (Ziff. 6) unberührt.

7.2. UR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

7.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende UR gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. UR ist berechtigt für die ihm durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 15,00 € pro Reisendem zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Hotels, Fluggesellschaften usw.) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. UR darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und UR tatsächlich entstanden sind.

7.4. UR hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

8. ÄNDERUNGEN AUF VERLANGEN DES REISENDEN - UMBUCHUNG

8.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern die Umbuchung erforderlich ist, weil UR keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt UR ein pauschaliertes Umbuchungsentgelt von 20,00 € pro Reisendem. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Hotels, Fluggesellschaften usw.) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.

8.2. Solche Umbuchungen sind nur bis zum 45. Tag vor Reiseantritt möglich. Umbuchungswünsche ab dem 44. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff. 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

9. BEFÖRDERUNG

9.1. Gepäck wird im normalen Umfang - max. 20 kg sowie ein Handgepäckstück pro Person - kostenlos mitbefördert. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Mitnahme von Gepäck besteht nicht. Der Reisende hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass sein Gepäck bei der Abfahrt vollständig zur Verladung am Reisebus steht. Für Geld oder Wertgegenstände im Gepäck/Handgepäck übernimmt UR keine Haftung.

9.2. Die Beförderung erfolgt im modernen Fernreisebus laut Ausschreibung. Auf Zubringer- und Abbringerstrecken können Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht dem ausgeschriebenen Komfort entsprechen.

9.3. Sitzplatzreservierungen führt UR, wenn möglich, nach den Wünschen des Reisenden durch. UR weist jedoch darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf bestimmte Sitzplatznummern besteht, da es jederzeit zu Busänderungen/-verschiebungen beim Einsatzplan kommen kann.

9.4. Der Reisende hat den Anweisungen des Fahrers und sonstiger Mitarbeiter von UR Folge zu leisten, sofern sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheits- und Einreisevorschriften beziehen, die Anweisungen objektiv berechtigt sind, der Ermöglichung und Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Fahrtablaufs dienen oder um unzumutbare Beeinträchtigungen für Fahrer/ Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden. Personen, die sich diesen Anweisungen widersetzen, betrunkene Personen, oder solche die Mitreisende belästigen, Einrichtungen usw. beschädigen, werden von der Beförderung ausgeschlossen, soweit sie eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder anderer Fahrgäste darstellen oder aus anderen Gründen die Beförderung unzumutbar ist. Der Reisende hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückbeförderung, Übernahme der Rückreisekosten oder sonstige Rückgriffansprüche gegenüber UR. Siehe Ziff. 13.

9.5. Die vorhandenen Sitzgurte sind während der Fahrt anzulegen. Die Sitzplätze dürfen während der Fahrt nur kurzzeitig verlassen werden. Der Reisende ist verpflichtet, besonders in der Nähe von Türen, sich einen festen Halt zu verschaffen, so dass er bei den im Betrieb unvermeidlichen Schwankungen und Stößen weder selbst Schaden erleidet noch anderen Schaden zufügt. Für Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme entstehen, hat der Reisende einzustehen. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

9.6. Das Rauchen im Bus ist nicht gestattet (auch keine E-Zigaretten).

9.7. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fernreisebusses durch den Reisenden werden je nach Umfang zusätzlich berechnet (z.B. Reinigungspauschale für Erbrochenes 60 €).

9.8. Die Bordtoilette ist nur in Notfällen zu benutzen. Wenn der Abwassertank komplett gefüllt ist, kann die Toilette nicht mehr genutzt werden. Auf Raststätten, Rasthöfen etc. mit Toilettenanlagen sind diese zu nutzen und nicht die Bordtoilette. In den Wintermonaten ist die Bordtoilette unter Umständen nicht benutzbar.

9.10. Der Reisende hat sich zu den vereinbarten Abfahrtszeiten am vereinbarten Abfahrtsort einzufinden. Ist der Reisende nicht rechtzeitig am vereinbarten Abfahrtsort, hat er keinen Anspruch auf Rückbeförderung, Übernahme der Rückreisekosten o. sonstige Rückgriffansprüche ggü. UR..

10. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden und zu deren vertragsgemäßer Erbringung UR in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. Reiseabbruch), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. UR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, es sei denn, es handelt sich um völlig unerhebliche Leistungen oder einer Erstattung stehen gesetzliche/ behördliche Bestimmungen entgegen. UR ist berechtigt, 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für seine Mühen und Kosten einzubehalten.

11. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

11.1. Die Mindestteilnehmerzahl pro Reise beträgt 25 Personen. Dies gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.

11.2. UR kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, sofern er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung auf die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittfrist hingewiesen hat.

11.3. Ein Rucktritt durch UR ist bei einer Reise von

  • mehr als sechs Tagen, 20 Tage vor Reisebeginn zu erklaren.
  • zwei bis hochstens sechs Tagen, 14 Tage vor Reisebeginn zu erklaren.

11.4. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat UR unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

11.5. Infolge des Rücktritts verliert UR den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reisende erhält die auf den Reisepreis erbrachten Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt, zurück.

12. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS BEI UNVERMEIDBAREN, AUßERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN

12.1. UR kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (siehe Ziff. 6.2) an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

12.2. Infolge des Rücktritts verliert UR den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reisende erhält die auf den Reisepreis erbrachten Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem erklärten Rücktritt, zurück.

13. KÜNDIGUNG DURCH UR AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN

13.1. UR kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch UR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies findet keine Anwendung, sofern das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von UR beruht.

13.2. Kündigt UR, so behält UR den Anspruch auf den Reisepreis. UR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die UR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

13.3. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

14. MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND RECHTE DES REISENDEN

14.1. Reisemängel

14.1.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Reisende verpflichtet, einen aufgetretenen Reisemangel während der Reise vor Ort unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, kann der Reisende gem. § 651o II BGB keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

14.1.2. Adressat der Mängelanzeige vor Ort ist die Reiseleitung oder ein Vertreter von UR (Busfahrer). Sind eben genannte nicht vorhanden oder vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel UR an dessen Sitz unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit wird der Reisende in der Reisebestätigung, spätestens mit den Reiseunterlagen sowie mit diesen Reisebedingungen, unterrichtet. Der Reisende kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

14.1.3. Der Reisende kann gem. § 651k I BGB Abhilfe verlangen. UR ist daraufhin verpflichtet den Reisemangel zu beseitigen. Wenn UR nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. UR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k III bis V BGB. UR ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (§ 651q BGB). Der Vertreter von UR ist beauftragt für mögliche Abhilfe zu sorgen. Er ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

14.1.4. Können nach Beginn der Reise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Wird die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert UR die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l II, III BGB.

14.2. Gepäckschäden und Verspätungen bei Flugreisen
Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen von aufgegebenem Gepäck bei Flugreisen ist dies unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen i.d.R. Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck UR, seinem Vertreter oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die P.I.R. an die Fluggesellschaft innerhalb o.g. Fristen zu erstatten.

14.3. Reiseunterlagen
Der Kunde hat UR oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb von 8 bis 10 Tagen vor Reisebeginn erhält.

14.4. Beistandspflicht
UR hat dem Reisenden im Falle des § 651k IV BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen, Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

15. HAFTUNG FÜR BUCHUNGSFEHLER

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens für den ein technischer Fehler im Buchungssystem von UR ursächlich ist, es sei denn UR hat diesen technischen Fehler nicht zu vertreten oder der durch Fehler während des Buchungsvorgangs durch UR verursacht worden ist, es sei denn der Fehler ist Schuld des Reisenden oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

16. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

16.1. Die vertragliche Haftung von UR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist je Reisenden und Reise auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach intern. Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von dieser Beschränkung unberührt.

16.2. UR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche usw.), sofern diese Leistungen in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen von UR sind. Die §§ 651b, 651c, 651w sowie 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

16.3. UR haftet jedoch wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von UR ursächlich geworden ist und für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.

17. VERJÄHRUNG|GELTENDMACHUNG | ABTRETUNG V. ANSPRÜCHEN

17.1. Ansprüche nach den § 651i III Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisenden gegenüber UR oder dem Reisevermittler (z.B. Reisebüro), der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. Es wird dem Reisenden empfohlen seine Ansprüche in Textform geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden aus § 651i III BGB - ausgenommen Körperschäden - verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag nach enden sollte, § 651 j BGB.

17.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen UR ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.

18. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet UR, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist UR verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald UR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss UR den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführend genannte Fluggesellschaft, muss UR den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die "Black List" (Fluggesellschaften, denen die Luftraumnutzung über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist im Internet abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

19. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

19.1. UR wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

19.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen gültigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittkosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn UR schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

19.3. UR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass UR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

20. RECHTSWAHL | GERICHTSSTAND

20.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und UR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen UR im Ausland für die Haftung von UR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insb. hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

20.2. Der Reisende kann UR an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von UR gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz von UR.

21. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG

UR ist nach dem Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es für Beschwerdefälle sogenannte Schlichtungsstellen gibt, an die sich der Reisende wenden kann (z.B. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle unter www.verbraucher-schlichter.de). UR ist grundsätzlich weder bereit noch verpflichtet, an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für UR verpflichtend würde, informiert UR den Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online- Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse, die im elektronischen Rechtsverkehr z.B. über die Internetseite von UR oder mittels E-Mail geschlossen wurden, bereit.

22. KUNDEN DATEN - DATENSCHUTZ

UR erhebt, nutzt und verarbeitet die Daten des Reisenden auf der Grundlage der geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung zur Durchführung der Verträge, zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung und um dem Kunden Informationen über aktuelle Reiseangebote zuzusenden. Die Daten des Kunden werden bei UR gespeichert und stehen betriebsintern zur Verfügung. Sofern Dritte beteiligt sind (z.B. Dienstleister, Leistungsträger) erhalten diese die personenbezogenen Daten ausschließlich zweckbestimmt im Rahmen der Reiseabwicklung. Der Kunde kann jederzeit ggü. UR der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen. Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der URWebseite sowie der Rückseite der Reisebestätigung.

23. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sofern einzelne Bestimmungen des Pauschalreisevertrages unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reise- und Beförderungsbedingungen.

24. KUNDENGELDABSICHERER

R+V Allgemeine Versicherung AG · Raiffeisenplatz 1 · D-65189 Wiesbaden
Telefon: +49 (0)800 533-1112 · Telefax: +49 (0)611 533-4500
E-Mail: ruv@ruv.de · Versicherungsnummer: 301 90 952 272 497

REISEVERANSTALTER | KONTAKTADRESSE FÜR BEISTAND UND MÄNGELANZEIGE:

Ulli-Reisen
Omnibusbetrieb und Reisebüro
Hans Just, Inh. Ullrich Just e.K.,

Nibelungenplatz 10
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Mo.-Fr. 09:00-18:00 Uhr · Sa. 10:00-13:00 Uhr

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Stand: Juni 2018